Offenlegungsverordnung

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Die Informationen auf dieser Seite werden Ihnen von der BNP Paribas zur Verfügung gestellt.

Beitrag von Christian Eck

Am 10. März 2021 tritt die EU Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor in Kraft und sieht weitreichende Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer vor.

Sie hat das Ziel:

  • Transparenzanforderungen für Finanzmarktteilnehmer zu definieren
  • Die Offenlegung von Strategien und Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken sowohl auf Unternehmensebene, als auch auf Ebene des Finanzproduktes in den Vordergrund zu stellen

Zu den Kernaussagen:

  • Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union von zentraler Bedeutung
  • Das … Übereinkommen … zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer … emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden
  • Da sich die Union … mit den katastrophalen und unabsehbaren Folgen des Klimawandels, der Ressourcenverknappung … konfrontiert sieht, müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um Kapital zu mobilisieren …
  • Daher sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater verpflichtet werden, spezifische Informationen über ihre Ansätze für die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken … offenzulegen

Zu den wichtigsten Artikeln zählen:

Artikel 3 „Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“

(1)   Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.

Artikel 4 „Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens“

(1)   Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem aktuellen Stand:

a) wenn sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen; oder

b) wenn sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, klare Gründe, warum sie das nicht tun, einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Als Nachhaltigkeitsfaktoren gelten:

  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange,
  • die Achtung der Menschenrechte und
  • die Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Artikel 6 „Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken“

(1) Finanzmarktteilnehmer geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu folgenden Aspekten:

a) der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden; und

b) den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen

Wenn die Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, so enthalten die Erläuterungen … eine
klare und knappe Begründung dafür

(2)   Finanzberater geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu Folgendem:

a) der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung einbezogen werden; und

b) dem Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind

Wenn die Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, so enthalten die Erläuterungen … eine klare und knappe Begründung dafür

Artikel 7 „Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts “

(1)   Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 umfassen die in Artikel 6 … genannten Offenlegungen für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 … anwendet, Folgendes:

a) klare und begründete Erläuterungen dazu, ob und – wenn ja – wie in einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden

Artikel 8 „Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen“

(1)   Werden mit einem Finanzprodukt unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen beworben – sofern die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden –, so umfassen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes:

a) Angaben dazu, wie diese Merkmale erfüllt werden;

b) wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Angaben dazu, ob und wie dieser Index mit diesen Merkmalen vereinbar ist

Artikel 9 „Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen“

(1)   Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Index als Referenzwert bestimmt,
so wird den nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes beigefügt:

a) Angaben dazu, wie der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist;

b) Erläuterungen dazu, warum und wie sich der bestimmte, auf das betreffende Ziel ausgerichtete Index von einem breiten Marktindex unterscheidet

(3)   Wird mit einem Finanzprodukt eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt, so enthalten die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen eine ausführliche Erklärung dazu, wie die Ziele geringer CO2-Emissionen zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris gewährleistet werden

Artikel 10 „Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten“

1)   Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für jedes in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3 genannte Finanzprodukt folgende Informationen auf ihrer Internetseite und halten diese Informationen auf dem aktuellen Stand:

a) eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels;

b) Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale oder die Auswirkungen der für das Finanzprodukt ausgewählten nachhaltigen Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen, unter anderem Angaben zu den Datenquellen

Quellenangaben: siehe >> HIER <<

Definition von Nachhaltigkeitsrisiken, basierend auf BaFin Merkblatt, 20.09.2019

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse aus den Bereichen

  • Umwelt,
  • Soziales oder
  • Unternehmensführung

deren Eintreten tatsächlich oder potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf die

  • Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
  • sowie auf die Reputation eines Unternehmens haben können;
  • dies schließt klimabezogene Risiken in Form von physischen Risiken und Transitionsrisiken ein

BaFin definiert Nachhaltigkeitsrisiken als Teilaspekt der bekannten Risikoarten. Eine separate Risikoart „Nachhaltigkeitsrisiken“ wird abgelehnt, da Nachhaltigkeitsrisiken auf alle bekannten Risikoarten wie Kreditrisiko, Marktpreisrisiko und operationelles Risiko einwirken und eine Abgrenzung kaum möglich sei.

Für Informationen zur möglichen praktischen Umsetzung der Offenlegungsverordnung am Beispiel einer „Indexpolice mit Nachhaltigkeitsbezug“ steht den Mitgliedern im geschützen Mitgliederbereich die Präsentation „Vortrag BNPP Auftaktveranstaltung“ zur Verfügung.