SFDR – Offenlegungsverordnung

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Den gesamten Text der EU-Verordnung finden Sie hier.

Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation), kurz „Offenlegungsverordnung“ genannt, ist Teil des EU-Aktionsplanes zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums.

Seit 10. März 2021 ist die erste Stufe („Level 1“) der SFDR in Kraft. Nach ihr müssen die Fondsgesellschaften ihre Fonds in eine von drei Kategorien einstufen.

Die Verordnung regelt die Offenlegungspflichten von Finanzdienstleistern im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in ihren Strategien, Prozessen und Produkten. Konkret behandelt die Verordnung

  • Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters
  • Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen, bspw. Fondsprospekte
  • regelmäßig Berichte, bspw. Jahresberichte

Mit der EU-Verordnung 2020/852 Taxonomie-Verodnung vom 18. Juni 2020 wurde das Klassifikationssystem, die sog. Taxonomie, zur Beurteilung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in die Offenlegungs-VO integriert.

Die Regeln der Offenlegungsverordnung schreiben vor, dass nachhaltige Fonds in eine von zwei (drei) neuen Kategorien eingeordnet werden:

  • Artikel 6 – Fonds: Produkte, die Nachhaltigkeitsrisiken in ihrem ESG-Integrationsansatz berücksichtige
  • Artikel 8 – Fonds: Produkte, die einen ESG-Integrationsansatz verfolgen und darüber hinaus umweltbezogene und / oder soziale Merkmale in ihrem Prozess verbindlich berücksichtigen
  • Artikel 9 – Fonds: Produkte, die einen ESG-Integrationsansatz aufweisen, verbindliche umweltbezogene und/oder soziale Merkmale haben sowie ein klares nachhaltiges Anlageziel verfolgen

Franklin Templeton, Mitglied der Branchen-Initiative Nachhaltigkeit in der Lebensversicherung hat auf seiner Homepage erläutert, welche Vorteile die neue Verordnung / Taxonomie für den Anleger bzw. Vermittler hat:

  • Sie etabliert Nachhaltigkeitsstandards auf den Finanzmärkten – Vermögensverwalter sind angehalten, das Greenwashing von Finanzprodukten zu vermeiden.
  • Sie legt neue Anforderungen für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen für Finanzinstitute auf Unternehmens-, Dienstleistungs- und Produktebene fest.
  • Sie stellt standardisierte Angaben zur Verfügung, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen ESG-Produktarten zu ermöglichen.
  • Sie erfasst Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen, indem sie die in der EU vertriebenen Produkte kategorisiert.
  • Sie versucht, die Finanzwelt mit Nachhaltigkeitsaspekten zu kombinieren, indem sie beispielsweise die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C, die Verringerung der CO2-Emissionen, die Gleichstellung der Geschlechter und die soziale Gerechtigkeit fördert.

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